Nach der Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Kanavape im November 2020, in der festgelegt wurde, dass CBD, das aus der gesamten Hanfpflanze (einschließlich Blättern und Blüten) gewonnen wird, nicht als Arzneimittel eingestuft werden sollte, hat die European Industrial Hemp Association (EIHA) die GD Grow gebeten, die Datenbank für kosmetische Inhaltsstoffe (CosIng) entsprechend zu aktualisieren.
Konkret beantragte die EIHA die Aufhebung aller Verbote für Cannabis Sativa L. (eingeschränkt unter Ref. II/306: Betäubungsmittel) und die Aufnahme neuer INCI-Einträge. Sie freuen sich, Ihnen mitteilen zu können, dass diesem Antrag stattgegeben wurde, indem ein brandneuer Eintrag Cannabidiol (CBD) (CANNABIDIOL - abgeleitet von Cannabisextrakt, -tinktur oder -harz).
Für Kosmetika können jedoch die nationalen Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten über kontrollierte Stoffe gelten. So ist beispielsweise in Frankreich kein THC erlaubt, während in Luxemburg eine THC-Konzentration von bis zu 0,3% zulässig ist.