Ist CBD in der Tschechischen Republik legal - Stand August 2018

Ist CBD in der Tschechischen Republik legal?
Je cbd olej legální v české republice? (Kanabidiol)

Medizinisches Cannabis in der Tschechischen Republik

Im August 2013 wurde medizinisches Cannabis in der Tschechischen Republik legalisiert. Die Vorschriften enthielten bestimmte Einschränkungen, die Patienten auf 180 Gramm Trockenmasse pro Monat beschränkten.

Cannabis wird von der tschechischen Krankenversicherung nicht abgedeckt, und es gibt nur sehr wenige Ärzte (derzeit nur acht und 16 Apotheker), und es ist für Personen unter 18 Jahren illegal, ein Rezept zu erhalten.

Medizinische Cannabisrezepte müssen über ein spezielles elektronisches Rezept eingeholt werden. Bei den Patienten muss eine zugelassene Krankheit - Multiple Sklerose, Parkinson, Krebs und AIDS - diagnostiziert und ein Cannabisrezept von einem bestimmten Arzt ausgestellt werden.

Das tschechische staatliche Institut für Drogenkontrolle (SUKL) hat Bewerbungen für inländische Erzeuger entgegengenommen, aber in der Vergangenheit hatten die Runden nur einen Erzeuger ausgewählt, der nur eine Sorte mit fast 20 Prozent THC und sehr wenig CBD anbaute. Das SUKL hat sich dann geweigert, zwei von drei vorbestellten Chargen von 23 Pfund getrocknetem Cannabis von dem einzigen Lieferanten, einem Unternehmen namens Elkoplast Slušovice, zu kaufen, weil es nicht ausreichend zertifiziert war.

Hanfverordnungen in der Tschechischen Republik

Hanf ist als Industrierohstoff reguliert und hat daher weniger Beschränkungen für den Anbau und die Verarbeitung als die Nachbarländer. Infolgedessen ist die Tschechische Republik derzeit weltweit führend bei mit Cannabis versetzten Produkten wie Kosmetika und Nahrungsergänzungsmitteln. Zahlreiche tschechische Produkte werden im Vereinigten Königreich, in Spanien, Deutschland und vielen anderen europäischen Märkten verkauft.

Nach Angaben von Tschechisches RechtFür die Sammlung, Lagerung und Verarbeitung von Cannabispflanzen, die nicht mehr als 0,3% Tetrahydrocannabinol enthalten dürfen, und nur für Cannabis für industrielle, technische und gärtnerische Zwecke sowie für Cannabis für diese Zwecke ist keine Genehmigung für den Umgang erforderlich.

Bedingungen für die Verschreibung, Zubereitung, Verteilung, Abgabe und Verwendung von individuell zubereiteten Arzneimitteln, die Cannabis zu therapeutischen Zwecken enthalten

ERKLÄRUNG

vom 4. September 2015

zur Festlegung der Bedingungen für die Verschreibung, die Zubereitung, den Vertrieb, die Abgabe und die Verwendung von individuell zubereiteten Hanfarzneimitteln, die Hanf zur therapeutischen Verwendung enthalten

Das Gesundheitsministerium und das Landwirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Verteidigungsministerium, dem Innenministerium, dem Justizministerium und dem Finanzministerium gemäß § 114 des Gesetzes Nr. 378/2007 Slg. über Arzneimittel und zur Änderung einiger damit zusammenhängender Gesetze (Arzneimittelgesetz) 50/2013 Sb. und Gesetz Nr. 70/2013 Slg. über die Durchführung von § 77 Abs. 1 g), § 79 Abs. 2, § 79 Abs. a), § 79a Abs. 1 und § 80 des Arzneimittelgesetzes:

1. Gegenstand der Bearbeitung

Dieses Dekret regelt die Regeln der guten Vertriebspraxis für Cannabis zur medizinischen Verwendung und die Bedingungen für die Verschreibung, Zubereitung, Abgabe und Verwendung eines individuell zubereiteten Arzneimittels, das Cannabis zur therapeutischen Verwendung enthält.

2. Cannabisarten für therapeutische Zwecke und Mengenbegrenzung

(1) Für die Verschreibung, Zubereitung, Abgabe und Anwendung eines individuell zubereiteten cannabishaltigen Arzneimittels zu therapeutischen Zwecken dürfen nur die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Cannabistypen zur medizinischen Verwendung bis zu einer Höchstmenge von 180 g getrockneter pflanzlicher Droge monatlich verwendet werden.

(2) Für die Herstellung eines individuell zubereiteten Arzneimittels darf nur medizinisch verwendbares Cannabis nach Absatz 1 verwendet werden, das die in Anlage 2 zu dieser Verordnung genannten Kriterien erfüllt.

(3) Die Qualität von Cannabis zur medizinischen Verwendung bei der Herstellung von Arzneimitteln muss durch die Vorlage eines in der Europäischen Union ausgestellten Dokuments zur Bescheinigung der Qualität eines Arzneimittels nachgewiesen werden.

(a) ein Hersteller von Arzneimitteln, der zur Kontrolle der Wirkstoffe befugt ist,

(b) ein Hersteller von Wirkstoffen, der über ein gültiges Zertifikat für die gute Herstellungspraxis bei der Herstellung von Wirkstoffen verfügt, oder

(c) Einem Labor, das die von der Europäischen Kommission und der Europäischen Arzneimittel-Agentur festgelegten GMP-Anforderungen erfüllt und den Anforderungen der Guten Herstellungspraxis entspricht, muss ein gültiger GMP- oder Kontrollbericht beigefügt sein, der von den Inspektoren der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ausgestellt wurde; ein solcher Kontrollbericht darf nicht älter als drei Jahre sein.

3. Kennzeichnung von Cannabis zur medizinischen Verwendung

Cannabis zu therapeutischen Zwecken, das für die Herstellung eines individuell zubereiteten Arzneimittels bestimmt ist, muss auf der Verpackung entsprechend den in Anhang 1 dieses Erlasses aufgeführten Merkmalen gekennzeichnet werden. Zur Kennzeichnung eines individuell zubereiteten Arzneimittels, das Cannabis zu therapeutischen Zwecken enthält, gemäß Abschnitt 2 der Verordnung über die gute pharmazeutische Praxis 1 ) gelten .

4. Verschreibung eines individuell zubereiteten cannabishaltigen Arzneimittels zu therapeutischen Zwecken

(1) Ein individuell zubereitetes cannabishaltiges Arzneimittel zur therapeutischen Anwendung nach § 2 darf bei der Erbringung von Gesundheitsleistungen in den in Anlage 3 zu dieser Verordnung genannten Indikationen nur ein Arzt mit der in dieser Anlage genannten Fachkunde und nur an Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verschreiben.

(2) Der verordnende Arzt ist verpflichtet, in der Rezeptur die in der Arzneimittelverschreibungsverordnung festgelegten allgemeinen Anforderungen zu verordnen 2 ) die Dosierung des individuell zubereiteten hanfhaltigen Arzneimittels zur therapeutischen Anwendung nach § 2 und den Verabreichungsweg. Anschließend muss der Arzt die Verschreibung angeben

(a) eine Art von Hanf zu therapeutischen Zwecken,

(b) den prozentualen Anteil von Delta-9-Tetrahydrocannabinol und

(c) Prozentsatz des Cannabidiolgehalts.

(3) Das cannabishaltige Fertigarzneimittel zur therapeutischen Anwendung nach § 2 darf für eine Rezeptur in einer Höchstmenge verordnet werden, die der Dosis für eine einmonatige Behandlung der jeweiligen Indikation entspricht.

5. Abgabe eines individuell zubereiteten cannabishaltigen Arzneimittels zur therapeutischen Verwendung

Ein individuell zubereitetes Arzneimittel, das Cannabis zu therapeutischen Zwecken enthält, darf nur abgegeben werden, wenn es auf einem gültigen elektronischen Rezept mit den Angaben nach § 4 Abs. 2 verordnet wird.

6. Schlussbestimmung

Dieses Dekret wurde gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in ihrer geänderten Fassung notifiziert.

7. Kündigungsklausel

Das Dekret Nr. 221/2013 Slg. zur Festlegung der Bedingungen für die Verschreibung, Zubereitung, Abgabe und Verwendung von individuell zubereiteten cannabishaltigen Arzneimitteln zu medizinischen Zwecken wird abgeschafft.

Kriterien für Hanf zur therapeutischen Verwendung

ParameterMethodeGrenze
Identität
Makroskopische BeschreibungVisuellGanze oder geschnittene, getrocknete, torfige Blütenstände von dunkelgrüner, graugrüner bis braungrüner Farbe, die in dichten Ähren stehen. Kleine Blüten sind mit Eicheln bedeckt, die auf der Oberseite mit Drüsenhaaren besetzt sind.
TLC a)ČL b) 2.2.27visuelle Auswertung
Tests für Sauberkeit
Ausländische BeimischungenČL 2.8.2max. 2%
Verlust der TrocknungArtikel 2.2.32max. 10.0%
Rückstände von PestizidenARTIKEL 2.8.13Entsprechend den in Artikel 2.8.13 festgelegten Grenzwerten
SchwermetalleČL 2.4.27Pb - max. 5,0 μg / g

Cd-max. 1,0 μg / g

Hg-max. 0,1 μg / g

Aflatoxine

- Aflatoxin B 1

ČL 2.8.18max. 2 μg / kg
- Gesamt-Aflatoxingehalt B 1 , B 2 , G 1und G 2max. 4 μg / kg
Mikrobiologische Qualität 5.1.4ČT 2.6.12 a 2.6.13max. 10 3 CFU e) / g
- TAMC c)

- TYMC d)

max. 10 2 KBE / g
Zersetzungsprodukte

- Cannabinol

HPLC f) - CL 2.2.29max 1%
Inhalt
- THC (DELTA-9-Tetrahydrocannabinol)

- CBD (Cannabidiol)

HPLC - Abschnitt 2.2.29± 20% des angegebenen THC- oder CBD-Gehalts

Erklärende Anmerkungen:

  1. a) Dünnschichtchromatographie.
  2. b) Tschechische Pharmakopöe.
  3. c) Gesamtzahl der aeroben Mikroorganismen.

(d) Gesamtzahl der Hefen/Schimmelpilze.

  1. e) Koloniebildende Einheit (s)

(f) Hochleistungsflüssigkeitschromatographie.

Anhang Nr. 3 zum Dekret Nr. 236/2015 Slg.

Indikationen und fachliche Kompetenz des verordnenden Arztes

AnzeigeMedizinische Fachkompetenz
chronische Schmerzen ohne Schmerzen (insbesondere Schmerzen im Zusammenhang mit onkologischen Erkrankungen, Schmerzen im Zusammenhang mit degenerativen Erkrankungen des Bewegungsapparates, systemischen Erkrankungen des Bindegewebes und immunpathologischen Zuständen, neuropathischen Schmerzen, Glaukomschmerzen)klinische Onkologie

Radioonkologie

Neurologie

Palliativmedizin

Schmerzbehandlung

Rheumatologie

Orthopädie

Infektionsmedizin

Innere Medizin

Ophthalmologie

Dermatovenerologie

Geriatrie

Spastik in Verbindung mit Schmerzen im Zusammenhang mit Multipler Sklerose oder Rückenmarksverletzungen, schmerzlose arrhythmische Spastik, die die Bewegung und Mobilität oder die Atmung des Patienten erheblich einschränkt, unwillkürliche neurologische Krankheitskinase und andere medizinische Komplikationen, die ihren Ursprung in einer neurologischen Krankheit oder einer Rückenmarksverletzung mit Rückenmarksverletzung oder einer Hirnverletzung haben, neurologischer Tremor, der durch die Parkinson-Krankheit verursacht wird, und andere neurologische Störungen, die vom behandelnden Arzt bestimmt werdenNeurologie

Geriatrie

Übelkeit, Erbrechen, Appetitanregung im Zusammenhang mit der Behandlung von Krebs oder der Behandlung von HIVklinische Onkologie

Radioonkologie

Infektionsmedizin

Dermatovenerologie

Geriatrie

Gilles-de-la-Tourette-SyndromPsychiatrie
Oberflächenbehandlung von Dermatosen und SchleimhautläsionenDermatovenerologie

Infektionsmedizin

Geriatrie

Fußnoten

1 ) Verordnung Nr. 84/2008 Slg. über die gute pharmazeutische Praxis, engere Bedingungen für die Behandlung von Arzneimitteln in Apotheken, medizinischen Einrichtungen und anderen Betreibern und Einrichtungen, die Arzneimittel ausgeben, in der Fassung der Verordnung Nr. 254/2013 Slg.

2 ) Verordnung Nr. 54/2008 Slg. über die Art und Weise der Verschreibung von Arzneimitteln, die Informationen auf ärztlichen Verschreibungen und die Regeln für die Verwendung von ärztlichen Verschreibungen, in der geänderten Fassung.

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