Kosmetische Mittel und Cannabis gemäß der EG-Kosmetikverordnung 1223/2009

Die EU-Datenbank für kosmetische Inhaltsstoffe

CosIng ist die Datenbank der Europäischen Kommission für Informationen über kosmetische Stoffe und Inhaltsstoffe, die in der Europäischen Union enthalten sind:

Zutaten aus Industriehanf - Cannabis Sativa L.

In der Datenbank finden Sie die gängigen Inhaltsstoffe, die aus Industriehanf (Cannabis Sativa L.) gewonnen werden, und können die anerkannten Funktionen aus kosmetischer Sicht sowie die Einschränkungen einsehen.

Inhaltsstoff: CANNABIDIOL

http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/cosing/index.cfm?fuseaction=search.detailsPDF_v2&id=93486

Inhaltsstoff: CANNABIS-SATIVA-SAMENÖL

http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/cosing/index.cfm?fuseaction=search.detailsPDF_v2&id=55065

Inhaltsstoff: CANNABIS-SATIVA-SAMEN-EXTRAKT

http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/cosing/index.cfm?fuseaction=search.detailsPDF_v2&id=83414

Notifizierungsportal für kosmetische Mittel

Wenn Sie CBD nur als Kosmetikum zur äußerlichen Anwendung verkaufen, sollte das Produkt bei der Europäischen Kommission registriert werden. Meldeportal für Kosmetikprodukte.

Benachrichtigung

Vor dem Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels übermittelt die verantwortliche Person der Kommission auf elektronischem Wege die folgenden Informationen:

  • a) die Kategorie des kosmetischen Mittels und seine Bezeichnung(en), die seine spezifische Identifizierung ermöglichen;
  • (b) den Namen und die Anschrift der verantwortlichen Person, bei der die Produktinformationsdatei leicht zugänglich ist; c) das Ursprungsland im Falle der Einfuhr;
  • (d) den Mitgliedstaat, in dem das kosmetische Mittel in Verkehr gebracht werden soll;
  • (e) die Kontaktdaten einer natürlichen Person, die im Bedarfsfall zu kontaktieren ist;
  • (f) das Vorhandensein von Stoffen in Form von Nanomaterialien und: (i) ihre Identifizierung einschließlich der chemischen Bezeichnung (IUPAC) und anderer Deskriptoren gemäß Punkt 2 der Präambel der Anhänge II bis VI dieser Verordnung; (ii) die vernünftigerweise vorhersehbaren Expositionsbedingungen;
  • (g) die Bezeichnung und die CAS- (Chemicals Abstracts Service) oder EG-Nummer von Stoffen, die gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (CMR) der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind;
  • (h) die Rahmenformulierung, die im Falle von Schwierigkeiten eine rasche und angemessene medizinische Behandlung ermöglicht.

Unterabsatz 1 gilt auch für kosmetische Mittel, die gemäß der Richtlinie 76/768/EWG notifiziert wurden. 2. (2) Wenn das kosmetische Mittel in Verkehr gebracht wird, meldet die verantwortliche Person der Kommission die Originaletikettierung und, soweit gut lesbar, ein Foto der entsprechenden Verpackung.

https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/endocrine_disruptors/docs/cosmetic_1223_2009_regulation_en.pdf

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