Sind Vollspektrumextrakte neuartige Lebensmittel - Bundesregierung BVL & BMEL (März 2020)

EIHA versus BVL: Cannabidiol (CBD) nicht unbedingt als neuartiges Lebensmittel zulassungspflichtig

Brüssel / Köln - Die European Industrial Hemp Association (EIHA) hat einen wegweisenden Erfolg in der Diskussion um den allgemein zulässigen Handel und Verkauf von CBD-haltigen Produkten erzielt. Demnach haben sich die Bundesregierung und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) klar der Auffassung der EIHA angeschlossen: Lebensmittel, die Teile der Hanfpflanze enthalten, sind grundsätzlich keine "neuartigen" Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283. Dies gilt jedoch nicht automatisch auch für isoliertes CBD (Cannabidiol) oder mit CBD angereicherte Extrakte. "Hanf-Lebensmittel aus traditionell hergestellten Extrakten mit dem natürlichen Vollspektrum der in der Hanfpflanze enthaltenen Cannabinoide sind also keine neuartigen Lebensmittel. Für die deutsche Hanflebensmittelindustrie ist diese Aussage der Regierung und des Ministeriums ein wichtiger Meilenstein", sagt Daniel Kruse, Präsident der EIHA.

Zum Hintergrund siehe unser früherer Artikel über neuartige Lebensmittel.

Ausgelöst wurde die Kontroverse durch eine Veröffentlichung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auf seiner Homepage zum Thema "Nahrungsergänzungsmittel mit Cannabidiol (CBD)" vom 20.03.2019 (Quelle: www.bvl.bund.de):

"Dem BVL ist derzeit kein Fall bekannt, in dem Cannabidiol (CBD) in Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, vorkommen könnte."

Das BVL wird weiterhin Informationen auf seiner Homepage an anderer Stelle veröffentlichen:

"Nach Auffassung des BVL muss für CBD-haltige Produkte entweder ein Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels oder ein Antrag auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels gestellt werden, bevor die Produkte in Verkehr gebracht werden. Im Rahmen dieser Verfahren ist die Unbedenklichkeit des Produktes durch den Antragsteller nachzuweisen."

Das EIHA hält die oben genannte pauschale Einschätzung des BVL zur angeblich fehlenden Verkehrsfähigkeit von CBD-haltigen Nahrungsergänzungsmitteln für sachlich und rechtlich falsch und unzutreffend. Aus Sicht der EIHA würde diese Einschätzung des BVL bedeuten, dass alle Hanf-Lebensmittel unter die Novel-Food-Verordnung fallen und damit zulassungspflichtig wären.

"Das ist so nicht richtig. CBD ist ein völlig natürlicher, nicht psychotischer Inhaltsstoff des Industriehanfs und wird seit Jahrtausenden über die Hanfsamen, -blüten und -blätter konsumiert und zu hochwertigen Lebensmitteln verarbeitet, auch durch traditionelle Extraktionsverfahren", sagt EIHA-Präsident Kruse. "Das BVL muss unterscheiden zwischen Extrakten mit dem natürlichen Vollspektrum der in der Hanfpflanze enthaltenen Cannabinoide einerseits und Produkten, die mit Isolaten oder mit Cannabinoiden angereichert sind, andererseits. Sonst entsteht noch mehr Unsicherheit für die Hanf-Lebensmittelindustrie und die Verbraucher in Deutschland".

Pressemitteilung von EIHA herunterladen - Novel Food Germany Cannabidiol.

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